Bauherren dürfen seit dem 01.01.2020 jubeln, denn die BAFA hat einige Änderungen für das Förderprogramm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ vorgenommen. So verbessern sich die Förderbedingungen für Wärmepumpen im Neubau zum Jahreswechsel. Die wesentliche Änderung besteht darin, dass die Festbetragsförderung eingestellt wurde. Stattdessen erhalten Bauherren nun eine anteilige Förderung. Die förderfähigen Kosten sind dabei Grundlage für die Berechnung des Zuschusses.
So werden unter anderem Wärmepumpenanlagen nun grundsätzlich mit 35% der förderfähigen Kosten gefördert. Förderfähig ist dabei nicht nur der Kaufpreis der neuen Wärmepumpe, sondern der Installationspreis. Dazu gehören neben den Installations- und Inbetriebnahmekosten auch die Kosten von sogenannten Umfeldmaßnahmen. Dies sind z.B. die Kosten für eine Erdsonde. Die technischen Voraussetzungen für eine Förderung haben sich nicht geändert. Geförderte Wärmepumpen im Neubau müssen wie bisher eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von 4,5 nachweisen.
Um die Förderung in Anspruch zu nehmen, muss die Antragsstellung bereits vor dem Vorhabenbeginn erfolgen. Planungsleistungen dürfen jedoch vor Antragstellung erbracht werden. Maßgeblich ist dabei das Eingangsdatum des Antrages beim BAFA.
Die Förderung kann auch kombiniert werden, dazu informiert die BAFA wie folgt: „Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln für die gleichen förderfähigen Kosten ist grundsätzlich möglich, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigt. Mit einer Förderung aus den im Rahmen des CO2-Gebäudesanierungsprogramms aufgelegten KfW-Programm ist eine Kumulierung nur bei den KfW-Programmen „Energieeffizient Bauen“ (Programmnummer 153) und „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ (Programmnummer 167) möglich.“
Weitere Informationen erhalten Sie bei der BAFA.